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Satzung Musikverein Hillscheid e.V.
Satzung des Musikverein Hillscheid e.V. als pdf
A. Allgemeines §1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Musikverein Hillscheid e.V.“ Er hat den Sitz in Hillscheid und ist im Vereinsregister eingetragen §2 Vereinszweck 1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Volksmusikerbund und hat den Zweck, die Musik als altes Kulturgut zu pflegen und zu fördern, junge Kräfte für die Musik heranzubilden, sowie alle Freunde der Musik zusammenzufassen und unter dem in §1 genannten Namen zu vereinigen. 2. Diesen Zweck verfolgt er durch a) regelmäßige Übungsabende b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art d) Teilnahme an Musilfesten 3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile 4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§4 Mitglieder 1. Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern und c) Ehrenmitgliedern 2. Aktive Mitglieder sind, die sich im Verein aktiv und musikalisch betätigen 3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, sich aber musikalisch im Verein nicht betätigen. 4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die unter den Voraussetzungen des §10 als solche ernannt werden
§5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. §6 Aufnahmefolgen 1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 2. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. §7 Rechte der Mitglieder 1. Die volljährigen Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an sonstigen eventuellen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zustellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. 2. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung als Zuhörer teilzunehmen. §8 Pflichten der Mitglieder 1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. 2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verpflichtet. 3. Mitglieder haben die von der Generalversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten monatlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. §9 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. 2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. 3. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform bekannt zu geben. 4. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht des Einspruchs bei der nächsten Generalversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Einspruch muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. 6. Die Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes. 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. §10 Ehrenmitgliedschaft 1. Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. 2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
C. Organe des Vereins §11 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand §12 Die ordentliche Generalversammlung 1. Die Generalversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2. Eine ordentliche Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. 3. Die Einberufung der Generalversammlung hat vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerlandkurier oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. 5. Die Generalversammlung leitet der Sprecher des Vorstandes, wenn er verhindert ist, ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. §13 Aufgaben der Generalversammlung Die Generalversammlung ist zuständig für: a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes b) die Entlastung des Vorstandes c) Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer e) die Aufstellung und Änderung der Satzung f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern g) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat h) Die Auflösung des Vereins i) Den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund §14 Außerordentliche Generalversammlung Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen fordert. Für die Bekanntmachung gilt §12 Abs. 3 und 4, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. §15 Vorstand 1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus dem Vorstand im Sinne von §26 BGB (geschäftsführender oder engerer Vorstand), bestehend aus mindestens 3 und höchstens 4 Personen, sowie dem erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu 10 weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB vertreten. Bis zu einer Summe von 1500,- € vertritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein, ab 1500,01 € vertreten 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. 3. Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand kann im Block erfolgen, sie erfolgt nicht im Block, wenn sich die Mehrheit der Jahreshauptversammlung dagegen ausspricht. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Sprecher(in) des Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand verantwortet die Aufsicht über die Aufgabenbereiche Schriftführung und Kasse. 4. Die Wahl zum erweiterten Vorstand kann im Block erfolgen, sie erfolgt nicht im Block, wenn sich die Mehrheit der Jahreshauptversammlung dagegen ausspricht. 5. Der Gesamtvorstand verteilt folgende Aufgabenbereiche an seine Mitglieder: a) Schriftführung b) Kassenführung c) Notenwartschaft d) Zeugwartschaft e) Jugendwartschaft 6. Auf nicht besetzte Beisitzerstellen bzw. durch Ausscheiden freiwerdende Posten im erweiterten Vorstand können durch den Vorstand Vereinsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl berufen werden. 7. Zur Mitarbeit im erweiterten Vorstand werden alle Gruppierungen des Vereins eingeladen. 8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 9. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied des engeren Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des engeren Vorstandes ausscheiden. Scheiden alle Mitglieder des engeren Vorstandes aus, ist jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes berechtigt zu einer außergewöhnlichen Generalversammlung zum Zweck von Neuwahlen des Vorstandes einzuladen.
1. Der Vorstand wird vom Sprecher des Vorstandes nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindesten drei Vorstandsmitglieder beantragen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Dirigent kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. 3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. §17 Geschäftsführung 1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der engere Vorstand. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. 2. Vorstandsmitglieder oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§18 Kassenführung 1. Die Kassengeschäfte erledigen die vom Vorstand mit der Kassenführung beauftragten Vorstandsmitglieder. Sie sind berechtigt, a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, b) Zahlungen bis zum Betrag 250,- € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des engeren Vorstandes nach Maßgabe des §15 Abs. 10. ausbezahlt werden. c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. 2. Die vom Vorstand mit der Kassenführung beauftragten Vorstandsmitglieder fertigen am Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. 3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach §2 notwendig sind.
§19 Schriftführer 1. Die vom Vorstand mit der Schriftführung beauftragten Vorstandsmitglieder besorgen den Schriftverkehr und die Protokollführung von Vorstandsitzungen und Generalversammlungen. 2. Protokolle müssen vom Protokollanten gemeinsam mit einem Mitglied des engeren Vorstandes unterzeichnet werden
§20 Veranstaltungen Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Sinne des §6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet. §21 Satzungsänderung 1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden. 2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung und mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. §22 Auflösung 1. Eine Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlungmit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei einer Auflösung des Vereins wird das übriggebliebene Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt. |